Rufnummernmitnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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144 Bytes hinzugefügt ,  17. März 2012
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MNP steht für ''"Mobile Number Portability"'' -- die Rufnummernmitnahme bei einem Anbieterwechsel.
MNP steht für ''"Mobile Number Portability"'' -- die Rufnummernmitnahme bei einem Anbieterwechsel.


Dabei kann der Kunde beim Wechsel des Mobilfunkanbieters seine bisherige Rufnummer zum neuen Anbieter mitnehmen. Die Mitnahme ist beim bisherigen Anbieter immer kostenpflichtig, so werden je nach Anbieter zwischen 24,95 € und 30 € erhoben. Laut Bundesnetzagentur darf die Obergrenze von 30,72 € nicht überschritten werden, was bei einigen Anbietern dennoch vorkommt. Dagegen sollte Widerspruch eingelegt werden. Der neue Anbieter kann ebenfalls eine Gebühr berechnen, tut dies aber nur in wenigen Fällen.
Dabei kann der Kunde beim Wechsel des Mobilfunkanbieters seine bisherige Rufnummer zum neuen Anbieter mitnehmen. Die Mitnahme ist beim bisherigen Anbieter immer '''kostenpflichtig''', so werden je nach Anbieter '''zwischen 24,95 € und 30,72 € Portierungsgebühr''' erhoben. Laut Bundesnetzagentur darf diese Obergrenze nicht überschritten werden, was bei einigen Anbietern dennoch vorkommt. Dagegen sollte Widerspruch eingelegt werden. Der neue Anbieter kann ebenfalls eine Gebühr berechnen, hiervon wird jedoch kaum Gebrauch gemacht. Vielmehr bieten die Prepaid-Anbieter meist um die 25€ Extra-Guthaben für die Mitnahme der bisherigen Rufnummer an, um die Abschreckung vor der Portierungsgebühr beim alten Anbieter zu mindern. Allgemein kann in Discounterbereich bei nahezu allen Anbietern eine solche Rufnummernmitnahme vom Altanbieter durchgeführt werden.
Handelt es sich beim bisherigen Vertrag um einen Prepaidvertrag, so muss neben der abzugebenden Verzichtserklärung auch der Betrag für die Rufnummernmitnahme als Guthaben auf dem Prepaidkonto vorhanden sein oder muss vor Vertragsende eingezahlt werden. Da die meisten Anbieter in ihren Verzichtserklärungen einbauen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Restguthaben (welches nach Abzug der Portierungsgebühr vorhanden ist) verfällt, bietet sich hier eine Banküberweisung an. Da dabei der Überweisungsbetrag exakt angegeben werden kann und somit kein Restguthaben übrig bleiben muss. Ebenfalls kann man auch der Klausel widersprechen und durch Angabe der Bankdaten eine Auszahlung des Restguthabens verlangen.


Abgesehen davon, dass viele Prepaid-Anbieter extra Guthaben bieten (um die Abschreckung vor der Portierungsgebühr zu mindern), wenn der Neukunde seine Rufnummer mitnimmt, bieten im Discounterbereich immer mehr Anbieter die Rufnummernmitnahme vom Altanbieter an. Dabei fällt in den wenigsten Fällen eine Gebühr an (Beispiel [[simyo]]).
Handelt es sich beim bisherigen Vertrag um einen Prepaidmodell, so muss neben der abzugebenden Verzichtserklärung auch der Betrag für die Rufnummernmitnahme als Guthaben auf dem Prepaidkonto vorhanden sein oder muss vor Vertragsende  extra überwiesen oder aufgebucht (je nach Anbieter zwischen vorgegebenen 5 und 30€) werden. Da die meisten Anbieter in ihren Verzichtserklärungen einbauen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Restguthaben, welches nach Abzug der Portierungsgebühr vorhanden ist, verfällt, bietet sich hier eine Banküberweisung an. Da hierbei der Überweisungsbetrag exakt angegeben werden kann, bliebe somit kein Restguthaben übrig. Ebenfalls kann der Klausel widersprochen werden und durch Angabe der Bankdaten eine Auszahlung des Restguthabens eingefordert werden.


Hingegen ist die Mitnahme einer Rufnummer vom Discounter zum neuen Anbieter in jedem Fall möglich (dies wird rechtlich von der Bundesnetzagentur zugesichert), sofern der neue Anbieter die eingehende Rufnummernportierung ermöglicht.
Die Mitnahme einer Rufnummer vom Discounter zu einem neuen Anbieter (im Prepaid- oder Postpaid-Bereich, d. h. auf Rechnung) ist in jedem Fall immer möglich (dies wird rechtlich von der Bundesnetzagentur zugesichert), sofern der neue Anbieter die eingehende Rufnummernportierung anbietet.


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