Rufnummernmitnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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'''MNP''' steht für ''"Mobile Number Portability"'' - die Rufnummernmitnahme bei einem Anbieterwechsel.
'''MNP''' steht für ''"Mobile Number Portability"'' - die Rufnummernmitnahme bei einem Anbieterwechsel.


Dabei kann der Kunde beim Wechsel des Mobilfunkanbieters seine bisherige Rufnummer zum neuen Anbieter mitnehmen. Die Mitnahme ist beim bisherigen Anbieter immer '''kostenpflichtig''', so werden je nach Anbieter '''zwischen 24,95 € und 30,72 € Portierungsentgelt''' erhoben. Laut Bundesnetzagentur darf diese Obergrenze nicht überschritten werden, was bei einigen Anbietern dennoch vorkommt. Dagegen sollte Widerspruch eingelegt werden. Der neue Anbieter kann ebenfalls ein Entgelt berechnen, hiervon wird jedoch kaum Gebrauch gemacht. Vielmehr bieten die Prepaid-Anbieter meist um die 25 Euro Extra-Guthaben für die Mitnahme der bisherigen Rufnummer an, um den Abschreckungseffekt durch das Portierungsentgelt beim alten Anbieter klein zu halten. Desweiteren kann das Startguthaben auch für die Portierung verwendet werden (zur Sicherheit eine möglichst passgenaue Guthabenhöhe vor deren Einleitung herstellen, man hat nämlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass der (alte) Anbieter Beträge, die reines Startguthaben sind, bei der Auszahlung berücksichtigt). Allgemein kann in Discounterbereich bei nahezu allen Anbietern eine solche Rufnummernmitnahme vom Altanbieter durchgeführt werden.
Dabei kann der Kunde beim Wechsel des Mobilfunkanbieters seine bisherige Rufnummer zum neuen Anbieter mitnehmen. Die Mitnahme ist beim bisherigen Anbieter immer '''kostenpflichtig''', so werden (Stand: 19.04.2020) je nach Anbieter '''zwischen 24,95 € und 30,72 € Portierungsentgelt''' erhoben. [https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/20200420_Portierungsentgelte.html Laut Bundesnetzagentur darf inzwischen] eine Obergrenze von '''6,82€ brutto (bedeutet zuzüglich Mwst.)''' nicht überschritten werden. Der neue Anbieter kann ebenfalls ein Entgelt berechnen, hiervon wird jedoch kaum Gebrauch gemacht. Die Kosten der Anbieter untereinander belaufen sich aktuell (Stand: 20.04.2020 und einige Zeit davor) übrigens auf 3,58 € brutto (Endpreis) je Portierungsvorgang (Quelle: Oben verlinkte [https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Presse/Pressemitteilungen/2020/20200420_Portierungsentgelte.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Pressemitteilung der BNetzA]). Man kann das Startguthaben auch für die Portierung verwenden (zur Sicherheit eine möglichst passgenaue Guthabenhöhe vor deren Einleitung herstellen, man hat nämlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass der (alte) Anbieter Beträge, die reines Startguthaben sind, bei der Auszahlung berücksichtigt). Allgemein kann in Discounterbereich bei nahezu allen Anbietern eine solche Rufnummernmitnahme vom Altanbieter durchgeführt werden.


Handelt es sich beim bisherigen Vertrag um einen Prepaidmodell, so muss neben der abzugebenden '''Verzichtserklärung''' auch der Betrag für die Rufnummernmitnahme als Guthaben auf dem Prepaidkonto vorhanden sein oder muss vor Vertragsende extra überwiesen oder aufgebucht werden (je nach Anbieter zwischen vorgegebenen 5 und 30 Euro). Da die meisten Anbieter in ihren Verzichtserklärungen einbauen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Restguthabens, welches nach Abzug des Portierungsentgelts vorhanden ist, verfällt, bietet sich hier eine Banküberweisung an. Da hierbei der Überweisungsbetrag exakt angegeben werden kann, bliebe somit kein Restguthaben übrig. Ebenfalls kann der Klausel widersprochen werden und durch Angabe der Bankdaten eine Auszahlung des Restguthabens eingefordert werden.
Handelt es sich beim bisherigen Vertrag um einen Prepaidmodell, so muss neben der abzugebenden '''Verzichtserklärung''' auch der Betrag für die Rufnummernmitnahme als Guthaben auf dem Prepaidkonto vorhanden sein oder muss vor Vertragsende extra überwiesen oder aufgebucht werden. Da die meisten Anbieter in ihren Verzichtserklärungen einbauen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Restguthabens, welches nach Abzug des Portierungsentgelts vorhanden ist, verfällt, bietet sich hier eine Banküberweisung an. Da hierbei der Überweisungsbetrag exakt angegeben werden kann, bliebe somit kein Restguthaben übrig. Ebenfalls kann der Klausel widersprochen werden und durch Angabe der Bankdaten eine Auszahlung des Restguthabens eingefordert werden.


Die Mitnahme einer Rufnummer vom Discounter zu einem neuen Anbieter (im Prepaid- oder im Postpaid-Bereich, das heißt auf Rechnung) ist in jedem Fall immer möglich (dies wird rechtlich von der Bundesnetzagentur zugesichert), sofern der neue Anbieter die eingehende Rufnummernportierung anbietet (hierzu besteht wiederum keine Verpflichtung). Die vorzeitige Mitnahme der Rufnummer ist inzwischen Usus (außer bei mobilcom-debitel, wo sogar eine Verpflichtung zu einer Abbuchungsermächtigung hinsichtlich der Portierungsgebühr vorgegeben wird), zumindest im Prepaidbereich jedoch mit einem Wermutstropfen versehen: Auch die Deutsche Telekom als Mobilfunkanbieter bietet sie nach unseren Erkenntnissen (eigener Test) ihren Kunden nicht (nicht mehr) an (Magenta-mobil-Prepaid-Tarif), nur die Kündigung mit Wirksamkeit zu einem 14 Tage in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, es erfolgt bei allen Prepaid-Angeboten (alle Anbieter) nach der Portierung unweigerlich die Abschaltung der SIM-Karte (daran ändert auch der Abzug der Portierungsgebühren ab dem Zeitpunkt der Aushandelung des Portierungstermins nichts). Da die verlorengehende Prepaidkarte/SIM inzwischen fast oder gänzlich kostenlos erhältlich ist, und Prepaid nicht der (statistische) "Normalfall" der Mobilfunknutzung in Deutschland ist, wird diese Produktpolitik der deutschen Anbieter von der BNetzA, bisher zumindest, stillschweigend geduldet.
Die Mitnahme einer Rufnummer vom Discounter zu einem neuen Anbieter (im Prepaid- oder im Postpaid-Bereich, das heißt auf Rechnung) ist in jedem Fall immer möglich (dies wird rechtlich von der Bundesnetzagentur zugesichert), sofern der neue Anbieter die eingehende Rufnummernportierung anbietet (hierzu besteht wiederum keine Verpflichtung). Die vorzeitige Mitnahme der Rufnummer ist inzwischen Usus (außer bei mobilcom-debitel, wo sogar eine Verpflichtung zu einer Abbuchungsermächtigung hinsichtlich der Portierungsgebühr vorgegeben wird), zumindest im Prepaidbereich jedoch mit einem Wermutstropfen versehen: Auch die Deutsche Telekom als Mobilfunkanbieter bietet sie nach unseren Erkenntnissen (eigener Test) ihren Kunden nicht (nicht mehr) an (Magenta-mobil-Prepaid-Tarif), nur die Kündigung mit Wirksamkeit zu einem 14 Tage in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, es erfolgt bei allen Prepaid-Angeboten (alle Anbieter) nach der Portierung unweigerlich die Abschaltung der SIM-Karte (daran ändert auch der Abzug der Portierungsgebühren ab dem Zeitpunkt der Aushandelung des Portierungstermins nichts). Da die verlorengehende Prepaidkarte/SIM inzwischen fast oder gänzlich kostenlos erhältlich ist, und Prepaid nicht der (statistische) "Normalfall" der Mobilfunknutzung in Deutschland ist, wird diese Produktpolitik der deutschen Anbieter von der BNetzA, bisher zumindest, stillschweigend geduldet.
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