Rufnummernmitnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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'''MNP''' steht für ''"Mobile Number Portability"'' - die Rufnummernmitnahme bei einem Anbieterwechsel.
'''MNP''' steht für ''"Mobile Number Portability"'' - die Rufnummernmitnahme bei einem Anbieterwechsel.


Dabei kann der Kunde beim Wechsel des Mobilfunkanbieters seine bisherige Rufnummer zum neuen Anbieter mitnehmen. Die Mitnahme ist beim bisherigen Anbieter immer '''kostenpflichtig''', so werden (Stand: 19.04.2020) je nach Anbieter '''zwischen 24,95 € und 30,72 € Portierungsentgelt''' erhoben. [https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/20200420_Portierungsentgelte.html Laut Bundesnetzagentur darf inzwischen] eine Obergrenze von '''6,82€ brutto (bedeutet Endpreis / inklusive Mwst.)''' nicht überschritten werden. Der neue Anbieter kann ebenfalls ein Entgelt berechnen, hiervon wird jedoch kaum Gebrauch gemacht. Die Kosten der Anbieter untereinander belaufen sich aktuell (Stand: 20.04.2020 und einige Zeit davor) übrigens auf 3,58 € brutto (Endpreis) je Portierungsvorgang (Quelle: Oben verlinkte [https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Presse/Pressemitteilungen/2020/20200420_Portierungsentgelte.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Pressemitteilung der BNetzA]). Man kann das Startguthaben auch für die Portierung verwenden (zur Sicherheit eine möglichst passgenaue Guthabenhöhe vor deren Einleitung herstellen, man hat nämlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass der (alte) Anbieter Beträge, die reines Startguthaben sind, bei der Auszahlung berücksichtigt). Allgemein kann in Discounterbereich bei nahezu allen Anbietern eine solche Rufnummernmitnahme vom Altanbieter durchgeführt werden.
Dabei kann der Kunde beim Wechsel des Mobilfunkanbieters seine bisherige Rufnummer zum neuen Anbieter mitnehmen. Die Mitnahme ist beim bisherigen Anbieter immer '''kostenpflichtig''', so werden (Stand: 19.04.2020) je nach Anbieter '''zwischen 24,95 € und 30,72 € Portierungsentgelt''' erhoben. [https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/20200420_Portierungsentgelte.html Laut Bundesnetzagentur darf inzwischen] eine Obergrenze von '''6,82€ brutto (bedeutet Endpreis / inklusive Mwst.)''' nicht überschritten werden. Der neue Anbieter kann ebenfalls ein Entgelt berechnen, hiervon wird jedoch kaum Gebrauch gemacht. Die Kosten der Anbieter untereinander belaufen sich aktuell (Stand: 20.04.2020 und einige Zeit davor) übrigens auf 3,58 € brutto (Endpreis) je Portierungsvorgang (Quelle: Oben verlinkte [https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Presse/Pressemitteilungen/2020/20200420_Portierungsentgelte.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Pressemitteilung der BNetzA]). Man kann das Startguthaben meistens auch für die Portierung verwenden (zur Sicherheit eine möglichst passgenaue Guthabenhöhe vor deren Einleitung herstellen, man hat nämlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass der (alte) Anbieter Beträge, die reines Startguthaben sind, bei der Auszahlung berücksichtigt, auch nicht in Form der Deckung der Portierungskosten).


Handelt es sich beim bisherigen Vertrag um einen Prepaidmodell, so muss neben der abzugebenden '''Verzichtserklärung''' auch der Betrag für die Rufnummernmitnahme als Guthaben auf dem Prepaidkonto vorhanden sein oder muss vor Vertragsende extra überwiesen oder aufgebucht werden. Da die meisten Anbieter in ihren Verzichtserklärungen einbauen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Restguthabens, welches nach Abzug des Portierungsentgelts vorhanden ist, verfällt, bietet sich hier eine Banküberweisung an. Da hierbei der Überweisungsbetrag exakt angegeben werden kann, bliebe somit kein Restguthaben übrig. Ebenfalls kann der Klausel widersprochen werden und durch Angabe der Bankdaten eine Auszahlung des Restguthabens eingefordert werden.
Handelt es sich beim bisherigen Vertrag um einen Prepaidmodell, so muss neben der abzugebenden '''Verzichtserklärung''' auch der Betrag für die Rufnummernmitnahme als Guthaben auf dem Prepaidkonto vorhanden sein oder muss vor Vertragsende extra überwiesen oder aufgebucht werden. Da die meisten Anbieter in ihren Verzichtserklärungen einbauen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Restguthabens, welches nach Abzug des Portierungsentgelts vorhanden ist, verfällt, bietet sich hier eine Banküberweisung an. Da hierbei der Überweisungsbetrag exakt angegeben werden kann, bliebe somit kein Restguthaben übrig. Ebenfalls kann der Klausel widersprochen werden und durch Angabe der Bankdaten eine Auszahlung des Restguthabens eingefordert werden.
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