Prepaid-Wiki:Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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1. Definitionen
1. Definitionen


   1. Der Begriff "Abwandlung" im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes.
   1. Der Begriff "Abwandlung" im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von <br>Veränderung des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes <br>darin nicht verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine <br>Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des <br>Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung des <br>Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie <br>Benutzung des Schutzgegenstandes.
   2. Der Begriff "Sammelwerk" im Sinne dieser Lizenz meint eine Zusammenstellung von literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalten, sofern diese Zusammenstellung aufgrund von Auswahl und Anordnung der darin enthaltenen selbständigen Elemente eine geistige Schöpfung darstellt, unabhängig davon, ob die Elemente systematisch oder methodisch angelegt und dadurch einzeln zugänglich sind oder nicht.
   2. Der Begriff "Sammelwerk" im Sinne dieser Lizenz meint eine Zusammenstellung von literarischen, <br>künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalten, sofern diese Zusammenstellung aufgrund von <br>Auswahl und Anordnung der darin enthaltenen selbständigen Elemente eine geistige Schöpfung <br>darstellt, unabhängig davon, ob die Elemente systematisch oder methodisch angelegt und dadurch <br>einzeln zugänglich sind oder nicht.
   3. "Verbreiten" im Sinne dieser Lizenz bedeutet, den Schutzgegenstand oder Abwandlungen im Original oder in Form von Vervielfältigungsstücken, mithin in körperlich fixierter Form der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
   3. "Verbreiten" im Sinne dieser Lizenz bedeutet, den Schutzgegenstand oder Abwandlungen im <br>Original oder in Form von Vervielfältigungsstücken, mithin in körperlich fixierter Form der <br>Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
   4. Unter "Lizenzelementen" werden im Sinne dieser Lizenz die folgenden übergeordneten Lizenzcharakteristika verstanden, die vom Lizenzgeber ausgewählt wurden und in der Bezeichnung der Lizenz zum Ausdruck kommen: "Namensnennung", "Keine kommerzielle Nutzung", "Weitergabe unter gleichen Bedingungen".
   4. Unter "Lizenzelementen" werden im Sinne dieser Lizenz die folgenden übergeordneten <br>Lizenzcharakteristika verstanden, die vom Lizenzgeber ausgewählt wurden und in der Bezeichnung <br>der Lizenz zum Ausdruck kommen: "Namensnennung", "Keine kommerzielle Nutzung", "Weitergabe unter <br>gleichen Bedingungen".
   5. Der "Lizenzgeber" im Sinne dieser Lizenz ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Gruppe, die den Schutzgegenstand unter den Bedingungen dieser Lizenz anbietet und insoweit als Rechteinhaberin auftritt.
   5. Der "Lizenzgeber" im Sinne dieser Lizenz ist diejenige natürliche oder juristische Person oder <br>Gruppe, die den Schutzgegenstand unter den Bedingungen dieser Lizenz anbietet und insoweit als <br>Rechteinhaberin auftritt.
   6. "Rechteinhaber" im Sinne dieser Lizenz ist der Urheber des Schutzgegenstandes oder jede andere natürliche oder juristische Person oder Gruppe von Personen, die am Schutzgegenstand ein Immaterialgüterrecht erlangt hat, welches die in Abschnitt 3 genannten Handlungen erfasst und bei dem eine Einräumung von Nutzungsrechten oder eine Weiterübertragung an Dritte möglich ist.
   6. "Rechteinhaber" im Sinne dieser Lizenz ist der Urheber des Schutzgegenstandes oder jede andere <br>natürliche oder juristische Person oder Gruppe von Personen, die am Schutzgegenstand ein <br>Immaterialgüterrecht erlangt hat, welches die in Abschnitt 3 genannten Handlungen erfasst und bei <br>dem eine Einräumung von Nutzungsrechten oder eine Weiterübertragung an Dritte möglich ist.
   7. Der Begriff "Schutzgegenstand" bezeichnet in dieser Lizenz den literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalt, der unter den Bedingungen dieser Lizenz angeboten wird. Das kann insbesondere eine persönliche geistige Schöpfung jeglicher Art, ein Werk der kleinen Münze, ein nachgelassenes Werk oder auch ein Lichtbild oder anderes Objekt eines verwandten Schutzrechts sein, unabhängig von der Art seiner Fixierung und unabhängig davon, auf welche Weise jeweils eine Wahrnehmung erfolgen kann, gleichviel ob in analoger oder digitaler Form. Soweit Datenbanken oder Zusammenstellungen von Daten einen immaterialgüterrechtlichen Schutz eigener Art genießen, unterfallen auch sie dem Begriff "Schutzgegenstand" im Sinne dieser Lizenz.
   7. Der Begriff "Schutzgegenstand" bezeichnet in dieser Lizenz den literarischen, künstlerischen <br>oder wissenschaftlichen Inhalt, der unter den Bedingungen dieser Lizenz angeboten wird. Das kann <br>insbesondere eine persönliche geistige Schöpfung jeglicher Art, ein Werk der kleinen Münze, ein <br>nachgelassenes Werk oder auch ein Lichtbild oder anderes Objekt eines verwandten Schutzrechts <br>sein, unabhängig von der Art seiner Fixierung und unabhängig davon, auf welche Weise jeweils eine <br>Wahrnehmung erfolgen kann, gleichviel ob in analoger oder digitaler Form. Soweit Datenbanken oder <br>Zusammenstellungen von Daten einen immaterialgüterrechtlichen Schutz eigener Art genießen, <br>unterfallen auch sie dem Begriff "Schutzgegenstand" im Sinne dieser Lizenz.
   8. Mit "Sie" bzw. "Ihnen" ist die natürliche oder juristische Person gemeint, die in dieser Lizenz im Abschnitt 3 genannte Nutzungen des Schutzgegenstandes vornimmt und zuvor in Hinblick auf den Schutzgegenstand nicht gegen Bedingungen dieser Lizenz verstoßen oder aber die ausdrückliche Erlaubnis des Lizenzgebers erhalten hat, die durch diese Lizenz gewährten Nutzungsrechte trotz eines vorherigen Verstoßes auszuüben.
   8. Mit "Sie" bzw. "Ihnen" ist die natürliche oder juristische Person gemeint, die in dieser Lizenz <br>im Abschnitt 3 genannte Nutzungen des Schutzgegenstandes vornimmt und zuvor in Hinblick auf den <br>Schutzgegenstand nicht gegen Bedingungen dieser Lizenz verstoßen oder aber die ausdrückliche <br>Erlaubnis des Lizenzgebers erhalten hat, die durch diese Lizenz gewährten Nutzungsrechte trotz <br>eines vorherigen Verstoßes auszuüben.
   9. Unter "Öffentlich Zeigen" im Sinne dieser Lizenz sind Veröffentlichungen und Präsentationen des Schutzgegenstandes zu verstehen, die für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sind und in unkörperlicher Form mittels öffentlicher Wiedergabe in Form von Vortrag, Aufführung, Vorführung, Darbietung, Sendung, Weitersendung, zeit- und ortsunabhängiger Zugänglichmachung oder in körperlicher Form mittels Ausstellung erfolgen, unabhängig von bestimmten Veranstaltungen und unabhängig von den zum Einsatz kommenden Techniken und Verfahren, einschließlich drahtgebundener oder drahtloser Mittel und Einstellen in das Internet.
   9. Unter "Öffentlich Zeigen" im Sinne dieser Lizenz sind Veröffentlichungen und Präsentationen des <br>Schutzgegenstandes zu verstehen, die für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit <br>bestimmt sind und in unkörperlicher Form mittels öffentlicher Wiedergabe in Form von Vortrag, <br>Aufführung, Vorführung, Darbietung, Sendung, Weitersendung, zeit- und ortsunabhängiger <br>Zugänglichmachung oder in körperlicher Form mittels Ausstellung erfolgen, unabhängig von <br>bestimmten Veranstaltungen und unabhängig von den zum Einsatz kommenden Techniken und Verfahren, <br>einschließlich drahtgebundener oder drahtloser Mittel und Einstellen in das Internet.
   10. "Vervielfältigen" im Sinne dieser Lizenz bedeutet, mittels beliebiger Verfahren Vervielfältigungsstücke des Schutzgegenstandes herzustellen, insbesondere durch Ton- oder Bildaufzeichnungen, und umfasst auch den Vorgang, erstmals körperliche Fixierungen des Schutzgegenstandes sowie Vervielfältigungsstücke dieser Fixierungen anzufertigen, sowie die Übertragung des Schutzgegenstandes auf einen Bild- oder Tonträger oder auf ein anderes elektronisches Medium, gleichviel ob in digitaler oder analoger Form.
   10. "Vervielfältigen" im Sinne dieser Lizenz bedeutet, mittels beliebiger Verfahren <br>Vervielfältigungsstücke des Schutzgegenstandes herzustellen, insbesondere durch Ton- oder <br>Bildaufzeichnungen, und umfasst auch den Vorgang, erstmals körperliche Fixierungen des <br>Schutzgegenstandes sowie Vervielfältigungsstücke dieser Fixierungen anzufertigen, sowie die <br>Übertragung des Schutzgegenstandes auf einen Bild- oder Tonträger oder auf ein anderes <br>elektronisches Medium, gleichviel ob in digitaler oder analoger Form.


2. Schranken des Immaterialgüterrechts
2. Schranken des Immaterialgüterrechts
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