Rufnummernmitnahme: Unterschied zwischen den Versionen
→Erläuterung
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Handelt es sich beim bisherigen Vertrag um einen Prepaidmodell, so muss neben der abzugebenden '''Verzichtserklärung''' auch der Betrag für die Rufnummernmitnahme als Guthaben auf dem Prepaidkonto vorhanden sein oder muss vor Vertragsende extra überwiesen oder aufgebucht werden (je nach Anbieter zwischen vorgegebenen 5 und 30 Euro). Da die meisten Anbieter in ihren Verzichtserklärungen einbauen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Restguthabens, welches nach Abzug des Portierungsentgelts vorhanden ist, verfällt, bietet sich hier eine Banküberweisung an. Da hierbei der Überweisungsbetrag exakt angegeben werden kann, bliebe somit kein Restguthaben übrig. Ebenfalls kann der Klausel widersprochen werden und durch Angabe der Bankdaten eine Auszahlung des Restguthabens eingefordert werden. | Handelt es sich beim bisherigen Vertrag um einen Prepaidmodell, so muss neben der abzugebenden '''Verzichtserklärung''' auch der Betrag für die Rufnummernmitnahme als Guthaben auf dem Prepaidkonto vorhanden sein oder muss vor Vertragsende extra überwiesen oder aufgebucht werden (je nach Anbieter zwischen vorgegebenen 5 und 30 Euro). Da die meisten Anbieter in ihren Verzichtserklärungen einbauen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Restguthabens, welches nach Abzug des Portierungsentgelts vorhanden ist, verfällt, bietet sich hier eine Banküberweisung an. Da hierbei der Überweisungsbetrag exakt angegeben werden kann, bliebe somit kein Restguthaben übrig. Ebenfalls kann der Klausel widersprochen werden und durch Angabe der Bankdaten eine Auszahlung des Restguthabens eingefordert werden. | ||
Die Mitnahme einer Rufnummer vom Discounter zu einem neuen Anbieter (im Prepaid- oder im Postpaid-Bereich, das heißt auf Rechnung) ist in jedem Fall immer möglich (dies wird rechtlich von der Bundesnetzagentur zugesichert), sofern der neue Anbieter die eingehende Rufnummernportierung anbietet (hierzu besteht wiederum keine Verpflichtung). Die vorzeitige Mitnahme der Rufnummer ist inzwischen Usus (außer bei mobilcom-debitel, wo sogar eine Verpflichtung zu einer Abbuchungsermächtigung hinsichtlich der Portierungsgebühr vorgegeben wird), jedoch mit einem Wermutstropfen versehen: | Die Mitnahme einer Rufnummer vom Discounter zu einem neuen Anbieter (im Prepaid- oder im Postpaid-Bereich, das heißt auf Rechnung) ist in jedem Fall immer möglich (dies wird rechtlich von der Bundesnetzagentur zugesichert), sofern der neue Anbieter die eingehende Rufnummernportierung anbietet (hierzu besteht wiederum keine Verpflichtung). Die vorzeitige Mitnahme der Rufnummer ist inzwischen Usus (außer bei mobilcom-debitel, wo sogar eine Verpflichtung zu einer Abbuchungsermächtigung hinsichtlich der Portierungsgebühr vorgegeben wird), zumindest im Prepaidbereich jedoch mit einem Wermutstropfen versehen: Auch die Deutsche Telekom als Mobilfunkanbieter bietet sie nach unseren Erkenntnissen (eigener Test) ihren Kunden nicht (nicht mehr) an (Magenta-mobil-Prepaid-Tarif), nur die Kündigung mit Wirksamkeit zu einem 14 Tage in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, es erfolgt bei allen Prepaid-Angeboten (alle Anbieter) nach der Portierung unweigerlich die Abschaltung der SIM-Karte (daran ändert auch der Abzug der Portierungsgebühren ab dem Zeitpunkt der Aushandelung des Portierungstermins nichts). Da die verlorengehende Prepaidkarte/SIM inzwischen fast oder gänzlich kostenlos erhältlich ist, und Prepaid nicht der (statistische) "Normalfall" der Mobilfunknutzung in Deutschland ist, wird diese Produktpolitik der deutschen Anbieter von der BNetzA, bisher zumindest, stillschweigend geduldet. | ||
==Wie gehe ich vor?== | ==Wie gehe ich vor?== |