Bearbeiten von „Rufnummernmitnahme“
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'''MNP''' steht für ''"Mobile Number Portability"'' - die Rufnummernmitnahme bei einem Anbieterwechsel. | '''MNP''' steht für ''"Mobile Number Portability"'' - die Rufnummernmitnahme bei einem Anbieterwechsel. | ||
Dabei kann der Kunde beim Wechsel des Mobilfunkanbieters seine bisherige Rufnummer zum neuen Anbieter mitnehmen. Die Mitnahme ist beim bisherigen Anbieter immer '''kostenpflichtig''', so werden (Stand: 19.04.2020) je nach Anbieter '''zwischen 24,95 € und 30,72 € Portierungsentgelt''' erhoben. [https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/20200420_Portierungsentgelte.html Laut Bundesnetzagentur darf inzwischen] eine Obergrenze von '''6,82€ brutto (bedeutet Endpreis / inklusive Mwst.)''' nicht überschritten werden. Der neue Anbieter kann ebenfalls ein Entgelt berechnen, hiervon wird jedoch kaum Gebrauch gemacht. Die Kosten der Anbieter untereinander belaufen sich aktuell (Stand: 20.04.2020 und einige Zeit davor) übrigens auf 3,58 € brutto (Endpreis) je Portierungsvorgang (Quelle: Oben verlinkte [https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Presse/Pressemitteilungen/2020/20200420_Portierungsentgelte.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Pressemitteilung der BNetzA]). Man kann das Startguthaben meistens auch für die Portierung verwenden (zur Sicherheit eine möglichst passgenaue Guthabenhöhe vor deren Einleitung herstellen, man hat nämlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass der (alte) Anbieter Beträge, die reines Startguthaben sind, bei der Auszahlung berücksichtigt, auch nicht in Form der Deckung der Portierungskosten), zur Zeit bekannte Ausnahme: [[Kaufland mobil]]. | Dabei kann der Kunde beim Wechsel des Mobilfunkanbieters seine bisherige Rufnummer zum neuen Anbieter mitnehmen. Die Mitnahme ist beim bisherigen Anbieter immer '''kostenpflichtig''', so werden (Stand: 19.04.2020) je nach Anbieter '''zwischen 24,95 € und 30,72 € Portierungsentgelt''' erhoben. [https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/20200420_Portierungsentgelte.html Laut Bundesnetzagentur darf inzwischen] eine Obergrenze von '''6,82€ brutto (bedeutet Endpreis / inklusive Mwst.)''' nicht überschritten werden. Der neue Anbieter kann ebenfalls ein Entgelt berechnen, hiervon wird jedoch kaum Gebrauch gemacht. Die Kosten der Anbieter untereinander belaufen sich aktuell (Stand: 20.04.2020 und einige Zeit davor) übrigens auf 3,58 € brutto (Endpreis) je Portierungsvorgang (Quelle: Oben verlinkte [https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Presse/Pressemitteilungen/2020/20200420_Portierungsentgelte.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Pressemitteilung der BNetzA]). Man kann das Startguthaben meistens auch für die Portierung verwenden (zur Sicherheit eine möglichst passgenaue Guthabenhöhe vor deren Einleitung herstellen, man hat nämlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass der (alte) Anbieter Beträge, die reines Startguthaben sind, bei der Auszahlung berücksichtigt, auch nicht in Form der Deckung der Portierungskosten), zur Zeit bekannte Ausnahme: [[Kaufland mobil]]. | ||
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Ist eine Rufnummer eine, zwei oder mehrere Ziffern länger als in ihrem [[Mailbox|Rufnummernraum]] üblich (z. B. 030-xxxxxxxxy statt Mindestlänge 030 030-xxxxxxxx), besteht seitens des Kunden kein Portierungsanspruch. Es müsste ein ganzer Zehner-, Hunderter-, ... Block mitportiert werden, doch der Betreiber/"Telecom" benötigt diese eventuell für andere Kunden desselben Produkts. Bisher ist dieses Phänomen allerdings nur im Festnetz bekannt. | Ist eine Rufnummer eine, zwei oder mehrere Ziffern länger als in ihrem [[Mailbox|Rufnummernraum]] üblich (z. B. 030-xxxxxxxxy statt Mindestlänge 030 030-xxxxxxxx), besteht seitens des Kunden kein Portierungsanspruch. Es müsste ein ganzer Zehner-, Hunderter-, ... Block mitportiert werden, doch der Betreiber/"Telecom" benötigt diese eventuell für andere Kunden desselben Produkts. Bisher ist dieses Phänomen allerdings nur im Festnetz bekannt. | ||
==Verzichtserklärungen== | ==Verzichtserklärungen== |