Rufnummernmitnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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6 Bytes hinzugefügt ,  6. Dezember 2012
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'''MNP''' steht für ''"Mobile Number Portability"'' -- die Rufnummernmitnahme bei einem Anbieterwechsel.
'''MNP''' steht für ''"Mobile Number Portability"'' -- die Rufnummernmitnahme bei einem Anbieterwechsel.


Dabei kann der Kunde beim Wechsel des Mobilfunkanbieters seine bisherige Rufnummer zum neuen Anbieter mitnehmen. Die Mitnahme ist beim bisherigen Anbieter immer '''kostenpflichtig''', so werden je nach Anbieter '''zwischen 24,95 € und 30,72 € Portierungsentgelt''' erhoben. Laut Bundesnetzagentur darf diese Obergrenze nicht überschritten werden, was bei einigen Anbietern dennoch vorkommt. Dagegen sollte Widerspruch eingelegt werden. Der neue Anbieter kann ebenfalls eine Gebühr berechnen, hiervon wird jedoch kaum Gebrauch gemacht. Vielmehr bieten die Prepaid-Anbieter meist um die 25 Euro Extra-Guthaben für die Mitnahme der bisherigen Rufnummer an, um die Abschreckung vor der Portierungsgebühr beim alten Anbieter zu mindern. Allgemein kann in Discounterbereich bei nahezu allen Anbietern eine solche Rufnummernmitnahme vom Altanbieter durchgeführt werden.
Dabei kann der Kunde beim Wechsel des Mobilfunkanbieters seine bisherige Rufnummer zum neuen Anbieter mitnehmen. Die Mitnahme ist beim bisherigen Anbieter immer '''kostenpflichtig''', so werden je nach Anbieter '''zwischen 24,95 € und 30,72 € Portierungsentgelt''' erhoben. Laut Bundesnetzagentur darf diese Obergrenze nicht überschritten werden, was bei einigen Anbietern dennoch vorkommt. Dagegen sollte Widerspruch eingelegt werden. Der neue Anbieter kann ebenfalls ein Entgelt berechnen, hiervon wird jedoch kaum Gebrauch gemacht. Vielmehr bieten die Prepaid-Anbieter meist um die 25 Euro Extra-Guthaben für die Mitnahme der bisherigen Rufnummer an, um die Abschreckung vor des Portierungsentgelts beim alten Anbieter zu mindern. Allgemein kann in Discounterbereich bei nahezu allen Anbietern eine solche Rufnummernmitnahme vom Altanbieter durchgeführt werden.


Handelt es sich beim bisherigen Vertrag um einen Prepaidmodell, so muss neben der abzugebenden '''Verzichtserklärung''' auch der Betrag für die Rufnummernmitnahme als Guthaben auf dem Prepaidkonto vorhanden sein oder muss vor Vertragsende  extra überwiesen oder aufgebucht (je nach Anbieter zwischen vorgegebenen 5 und 30 Euro) werden. Da die meisten Anbieter in ihren Verzichtserklärungen einbauen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Restguthabens, welches nach Abzug der Portierungsgebühr vorhanden ist, verfällt, bietet sich hier eine Banküberweisung an. Da hierbei der Überweisungsbetrag exakt angegeben werden kann, bliebe somit kein Restguthaben übrig. Ebenfalls kann der Klausel widersprochen werden und durch Angabe der Bankdaten eine Auszahlung des Restguthabens eingefordert werden.
Handelt es sich beim bisherigen Vertrag um einen Prepaidmodell, so muss neben der abzugebenden '''Verzichtserklärung''' auch der Betrag für die Rufnummernmitnahme als Guthaben auf dem Prepaidkonto vorhanden sein oder muss vor Vertragsende  extra überwiesen oder aufgebucht (je nach Anbieter zwischen vorgegebenen 5 und 30 Euro) werden. Da die meisten Anbieter in ihren Verzichtserklärungen einbauen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Restguthabens, welches nach Abzug des Portierungsentgelts vorhanden ist, verfällt, bietet sich hier eine Banküberweisung an. Da hierbei der Überweisungsbetrag exakt angegeben werden kann, bliebe somit kein Restguthaben übrig. Ebenfalls kann der Klausel widersprochen werden und durch Angabe der Bankdaten eine Auszahlung des Restguthabens eingefordert werden.


Die Mitnahme einer Rufnummer vom Discounter zu einem neuen Anbieter (im Prepaid- oder Postpaid-Bereich, das heißt auf Rechnung) ist in jedem Fall immer möglich (dies wird rechtlich von der Bundesnetzagentur zugesichert), sofern der neue Anbieter die eingehende Rufnummernportierung anbietet.
Die Mitnahme einer Rufnummer vom Discounter zu einem neuen Anbieter (im Prepaid- oder Postpaid-Bereich, das heißt auf Rechnung) ist in jedem Fall immer möglich (dies wird rechtlich von der Bundesnetzagentur zugesichert), sofern der neue Anbieter die eingehende Rufnummernportierung anbietet.
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