Rufnummernmitnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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Handelt es sich beim bisherigen Vertrag um einen Prepaidmodell, so muss neben der abzugebenden '''Verzichtserklärung''' auch der Betrag für die Rufnummernmitnahme als Guthaben auf dem Prepaidkonto vorhanden sein oder muss vor Vertragsende extra überwiesen oder aufgebucht werden. Da die meisten Anbieter in ihren Verzichtserklärungen einbauen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Restguthabens, welches nach Abzug des Portierungsentgelts vorhanden ist, verfällt, bietet sich hier eine Banküberweisung an. Da hierbei der Überweisungsbetrag exakt angegeben werden kann, bliebe somit kein Restguthaben übrig. Ebenfalls kann der Klausel widersprochen werden und durch Angabe der Bankdaten eine Auszahlung des Restguthabens eingefordert werden.
Handelt es sich beim bisherigen Vertrag um einen Prepaidmodell, so muss neben der abzugebenden '''Verzichtserklärung''' auch der Betrag für die Rufnummernmitnahme als Guthaben auf dem Prepaidkonto vorhanden sein oder muss vor Vertragsende extra überwiesen oder aufgebucht werden. Da die meisten Anbieter in ihren Verzichtserklärungen einbauen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Restguthabens, welches nach Abzug des Portierungsentgelts vorhanden ist, verfällt, bietet sich hier eine Banküberweisung an. Da hierbei der Überweisungsbetrag exakt angegeben werden kann, bliebe somit kein Restguthaben übrig. Ebenfalls kann der Klausel widersprochen werden und durch Angabe der Bankdaten eine Auszahlung des Restguthabens eingefordert werden.


Die Mitnahme einer Rufnummer vom Discounter zu einem neuen Anbieter (im Prepaid- oder im Postpaid-Bereich, das heißt auf Rechnung) ist in jedem Fall immer möglich (dies wird rechtlich von der Bundesnetzagentur zugesichert), sofern der neue Anbieter die eingehende Rufnummernportierung anbietet (hierzu besteht wiederum keine Verpflichtung). Die vorzeitige Mitnahme der Rufnummer ist inzwischen Usus (außer bei mobilcom-debitel, wo sogar eine Verpflichtung zu einer Abbuchungsermächtigung hinsichtlich der Portierungsgebühr vorgegeben wird), zumindest im Prepaidbereich jedoch mit einem Wermutstropfen versehen: Auch die Deutsche Telekom als Mobilfunkanbieter bietet sie nach unseren Erkenntnissen (eigener Test) ihren Kunden nicht (nicht mehr) an (Magenta-mobil-Prepaid-Tarif), nur die Kündigung mit Wirksamkeit zu einem 14 Tage in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, es erfolgt bei allen Prepaid-Angeboten (alle Anbieter) nach der Portierung unweigerlich die Abschaltung der SIM-Karte (daran ändert auch der Abzug der Portierungsgebühren ab dem Zeitpunkt der Aushandelung des Portierungstermins nichts). Da die verlorengehende Prepaidkarte/SIM inzwischen fast oder gänzlich kostenlos erhältlich ist, und Prepaid nicht der (statistische) "Normalfall" der Mobilfunknutzung in Deutschland ist, wird diese Produktpolitik der deutschen Anbieter von der BNetzA, bisher zumindest, stillschweigend geduldet.
Die Mitnahme einer Rufnummer vom Discounter zu einem neuen Anbieter (im Prepaid- oder im Postpaid-Bereich, das heißt auf Rechnung) ist in jedem Fall immer möglich (dies wird rechtlich von der Bundesnetzagentur zugesichert), sofern der neue Anbieter die eingehende Rufnummernportierung anbietet (hierzu besteht wiederum keine Verpflichtung). Die vorzeitige Mitnahme der Rufnummer ist inzwischen Usus (außer bei mobilcom-debitel, wo sogar eine Verpflichtung zu einer Abbuchungsermächtigung hinsichtlich der Portierungsgebühr vorgegeben wird), zumindest im Prepaidbereich jedoch mit einem Wermutstropfen versehen: Auch die Deutsche Telekom als Mobilfunkanbieter bietet sie nach unseren Erkenntnissen (eigener Test) ihren Kunden nicht (nicht mehr vollwertig) an (Magenta-mobil-Prepaid-Tarif), nur die Kündigung mit Wirksamkeit zu einem 14 Tage in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, es erfolgt bei allen Prepaid-Angeboten (alle Anbieter) nach der Portierung unweigerlich die '''Abschaltung''' der SIM-Karte (zuletzt telefonisch erfragt am 24.04.2020 beim Anbieter [[Blau]]). Vermutlich da die verlorengehende Prepaidkarte/SIM inzwischen fast oder gänzlich kostenlos erhältlich ist, und Prepaid nicht der (statistische) "Normalfall" der Mobilfunknutzung in Deutschland ist, wird diese Produktpolitik der deutschen Anbieter von der BNetzA, bisher zumindest, stillschweigend geduldet.


==Wie gehe ich vor?==
==Wie gehe ich vor?==

Version vom 24. April 2020, 07:46 Uhr

Erläuterung

MNP steht für "Mobile Number Portability" - die Rufnummernmitnahme bei einem Anbieterwechsel.

Dabei kann der Kunde beim Wechsel des Mobilfunkanbieters seine bisherige Rufnummer zum neuen Anbieter mitnehmen. Die Mitnahme ist beim bisherigen Anbieter immer kostenpflichtig, so werden (Stand: 19.04.2020) je nach Anbieter zwischen 24,95 € und 30,72 € Portierungsentgelt erhoben. Laut Bundesnetzagentur darf inzwischen eine Obergrenze von 6,82€ brutto (bedeutet Endpreis / inklusive Mwst.) nicht überschritten werden. Der neue Anbieter kann ebenfalls ein Entgelt berechnen, hiervon wird jedoch kaum Gebrauch gemacht. Die Kosten der Anbieter untereinander belaufen sich aktuell (Stand: 20.04.2020 und einige Zeit davor) übrigens auf 3,58 € brutto (Endpreis) je Portierungsvorgang (Quelle: Oben verlinkte Pressemitteilung der BNetzA). Man kann das Startguthaben auch für die Portierung verwenden (zur Sicherheit eine möglichst passgenaue Guthabenhöhe vor deren Einleitung herstellen, man hat nämlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass der (alte) Anbieter Beträge, die reines Startguthaben sind, bei der Auszahlung berücksichtigt). Allgemein kann in Discounterbereich bei nahezu allen Anbietern eine solche Rufnummernmitnahme vom Altanbieter durchgeführt werden.

Handelt es sich beim bisherigen Vertrag um einen Prepaidmodell, so muss neben der abzugebenden Verzichtserklärung auch der Betrag für die Rufnummernmitnahme als Guthaben auf dem Prepaidkonto vorhanden sein oder muss vor Vertragsende extra überwiesen oder aufgebucht werden. Da die meisten Anbieter in ihren Verzichtserklärungen einbauen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Restguthabens, welches nach Abzug des Portierungsentgelts vorhanden ist, verfällt, bietet sich hier eine Banküberweisung an. Da hierbei der Überweisungsbetrag exakt angegeben werden kann, bliebe somit kein Restguthaben übrig. Ebenfalls kann der Klausel widersprochen werden und durch Angabe der Bankdaten eine Auszahlung des Restguthabens eingefordert werden.

Die Mitnahme einer Rufnummer vom Discounter zu einem neuen Anbieter (im Prepaid- oder im Postpaid-Bereich, das heißt auf Rechnung) ist in jedem Fall immer möglich (dies wird rechtlich von der Bundesnetzagentur zugesichert), sofern der neue Anbieter die eingehende Rufnummernportierung anbietet (hierzu besteht wiederum keine Verpflichtung). Die vorzeitige Mitnahme der Rufnummer ist inzwischen Usus (außer bei mobilcom-debitel, wo sogar eine Verpflichtung zu einer Abbuchungsermächtigung hinsichtlich der Portierungsgebühr vorgegeben wird), zumindest im Prepaidbereich jedoch mit einem Wermutstropfen versehen: Auch die Deutsche Telekom als Mobilfunkanbieter bietet sie nach unseren Erkenntnissen (eigener Test) ihren Kunden nicht (nicht mehr vollwertig) an (Magenta-mobil-Prepaid-Tarif), nur die Kündigung mit Wirksamkeit zu einem 14 Tage in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, es erfolgt bei allen Prepaid-Angeboten (alle Anbieter) nach der Portierung unweigerlich die Abschaltung der SIM-Karte (zuletzt telefonisch erfragt am 24.04.2020 beim Anbieter Blau). Vermutlich da die verlorengehende Prepaidkarte/SIM inzwischen fast oder gänzlich kostenlos erhältlich ist, und Prepaid nicht der (statistische) "Normalfall" der Mobilfunknutzung in Deutschland ist, wird diese Produktpolitik der deutschen Anbieter von der BNetzA, bisher zumindest, stillschweigend geduldet.

Wie gehe ich vor?

Vergewissern Sie sich, dass der von Ihnen anvisierte Anbieter für den gewünschten Tarif einen Import der Rufnummer zulässt.

Beantragen Sie dort ein Starterpaket und wählen dabei Rufnummernmitnahme aus. Auch kann es möglich sein, dass Sie zunächst ein gewöhnliches Starterset im Handel erwerben müssen, welches dann explizit mit erforderlichen Angaben zur mitzunehmenden Rufnummer freigeschaltet wird (zum Beispiel PENNY MOBIL, ja! mobil und andere). Eine vollständige Liste mit Angaben zu den Gesellschaften welche Rufnummern vergeben dürfen (sog. Portierungskennung vorhanden) findet man hier: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Nummerierung/TechnischeNummern/Portierungskennungen/VerzeichnisPortKenn_Basepage.html.

Bei der Beantragung müssen Sie exakt dieselben Angaben machen, die bei dem Anbieter, bei dem Sie zur Zeit Kunde sind, vorliegen (bei Privatkunden Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum, Rufnummer; bei Firmenkunden Firma, Anschrift, Kundennummer beim alten Anbieter, Rufnummer). Achten Sie bei einem Vertragstarif darauf, dass eine Rufnummernmitnahme von 123 Tagen vor Vertragsende bis zu 90 Tagen nach Vertragsende möglich ist. Bedenken Sie in diesem Fall, dass Ihr alter Anbieter das Entgelt für die Rufnummermitnahme in Rechnung stellt. Achten Sie bei einem Prepaidanbieter darauf, dass sich ausreichend Guthaben für die Portierung auf dem Guthabenkonto befindet und der alte Anbieter eine Verzichtserklärung von Ihnen erhalten hat. Es kann sinnvoll sein, die Verzichtserklärung auch an den neuen Anbieter zu versenden, alternativ kann man auch die vorzeitige Rufnummernportierung (sog. Opt-in-Verfahren) beantragen, hierbei muss man sich allerdings um eine evtl. gewünschte Beendigung des Vertrags, sei es Prepaid oder Postpaid, nachher selber kümmern.

Gemachte Erfahrung Portierung mit Firmenkunden-Daten zu Privatkunden-Daten oder umgekehrt: Bitte beachten Sie unbedingt, dass eine Portierung von einem Firmenkunden auf einen Privatkunden oder umgekehrt nicht bei allen Anbietern in alle Vertragsmodelle möglich ist und eine Portierung erhebliche Schwierigkeiten bis hin zur Unmöglichkeit verursachen kann, wenn der neue Anbieter nur mit dem Status des neuen Vertrages (entweder Firmenkunde oder aber Privatkunde) beim alten Anbieter die Portierung anfragen kann. In diesen Fällen muss unbedingt gewährleistet sein, dass der neue Anbieter auch mit den Daten des alten Vertrages beim vorherigen Anbieter die Portierung anfragen kann. So wird beispielsweise die Portierung eines bei einem anderen Anbieter bestehenden Firmenkunden-Accounts in einen Privatkunden-Tarif der DTAG (z. B. "Magenta Mobil Prepaid") von der aufnehmenden Telecom aufgrund der nicht in Übereinstimmung zu bringenden Besitzerdaten nicht durchgeführt. Sollte beim alten Anbieter bereits mit Hinweis auf den Portierungswunsch gekündigt worden sein, droht hier sogar nach Ablauf einer (vorausgesetzten) Überlegungsfrist der Rufnummernverlust, sofern man nicht bereit ist, einen entsprechenden Business-Tarif der Telekom Deutschland GmbH zu akzeptieren (dorthin wäre die Portierung bei dem gezeigten Beispiel möglich).

Sonderfälle

Eine interne (explizite) Portierung einer Rufnummer beim selben Anbieter intern ist evtl. nicht möglich (z. B. bei Neukundenkonditionen, etc.), der Wechsel von Prepaid zu Postpaid ist jedoch bei keinem Anbieter betroffen, der in umgekehrter Richtung, von Postpaid zu Prepaid ist bei Vodafone und T-Mobile in Form eines einfachen Vertragswechsels (ohne Portierung) möglich, bei Telefónica (O2) war diese Möglichkeit "im Vertrag zu bleiben" (und Prepaid zu buchen) zunächst total versperrt, was inzwischen durch die Möglichkeit einer Portierung auch einer o2-Vertragsnummer auf die (vorläufige) Nummer einer o2-Prepaid-SIM-Karte ersetzt worden ist). Sollte so etwas nötig sein, ist der Umweg über eine Portierung zu einem anderen Anbieter und dann eine erneute Rückportierung zum ursprünglichen Anbieter allerdings möglich.

Das gleiche Verfahren - Umweg über eine Portierung zu einem anderen Anbieter und von dort dann Weiterportierung zum eigentlich gewünschten Anbieter - empfiehlt sich übrigens auch bei Portierungsproblemen aufgrund des Statuswechsels von Firmenkunde zu Privatkunde oder umgekehrt.

Verzichtserklärungen

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